Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Verkäufe bzw. Einkäufe werden ausschließlich unter Geltung unserer Verkaufs- bzw. Einkaufsbedingungen getätigt. Hier können Sie sowohl die "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" als auch die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" einsehen oder herunterladen.
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen, die Sie als Unternehme(r)n (im Folgenden: "Lieferant") an die Apinex GmbH erbringen, richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Soweit zwischen den Parteien Rahmenverträge und individualrechtliche Vereinbarungen getroffen wurden, haben diese Vorrang. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenso wie die Änderung des Schriftformerfordernisses der Schriftform, wobei die Schriftform auch durch Textform einschließlich e-mail gewahrt wird. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
§ 2 Bestellungen - Auftragserteilung
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nachträglich der Schriftform. Über bzw. Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns schriftlich getroffenen Absprachen zulässig.
2.2 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht binnen einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Bestellung durch schriftliche Bestätigung an, so gilt eine spätere Annahme als Gegenangebot und kann von uns wahlweise angenommen oder abgelehnt werden. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht.
2.3 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.
2.4 Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen.
2.5 Alle von uns gelieferten Unterlagen sind nach Erledigung des Auftrages an uns zurück zugeben. Sie bleiben unser geistiges Eigentum.
2.6 Vergütungen für Besuche und Ausarbeitungen von z.B. Angeboten werden nicht gewährt.
§ 3 Preise - Zahlung
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" bzw. DDP (Incoterms), inklusive Verpackung, Versicherung, Entladung, anfallende Steuern, sowie Zollformalitäten und Zoll ein. Preiserhöhungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3.2 Rechnungen müssen uns nach Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form inklusive einer für die Abwicklung ausreichenden Anzahl an Abschriften eingereicht werden. Unsere Bestellnummer bzw. Projektnummer ist auf der Rechnung anzugeben.
3.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt netto auf dem handelsüblichen Weg. Die Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Verpackung - Versand
4.1 Sofern durch einzelvertragliche Vereinbarung oder Bezugnahme auf Verpackungs-Normen keine weitergehenden Regelungen getroffen wurden, sind die Waren mindestens so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang entsprechend der Richtlinie 94/62/EG vom 20.12.1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verwenden. Wieder verwendbare Verpackungsmittel sind frachtfrei von dem Lieferanten zurückzunehmen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der mitgelieferten Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch Vertragswidrigkeiten dieser Art entstehen.
4.2 Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt somit bis zur Anlieferung an der Verwendungsstelle beim Lieferanten.
§ 5 Lieferzeit
5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Vorleistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an der von uns genannten Verwendungsstelle.
5.3 Gerät der Lieferant durch Überschreitung des vertraglich vereinbarten Liefertermins in Lieferverzug, sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine pauschale Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z.B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des im Lieferverzug befindlichen Vertragswertes. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5.4 Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine gilt als wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt uns, ohne in Verzug- und Nachfristsetzung die Vertragsaufhebung zu erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 Gefahrenübergang - Dokumente
6.1 Der Zeitpunkt der Lieferung und des Gefahrenübergangs bestimmt sich - soweit sich aus den Einzelverträgen nichts anderes ergibt - nach der Klausel DDP (Incoterms).
6.2 Der Gefahrenübergang erfolgt aufgrund der Verpflichtung des Lieferanten gemäß III. Ziff. 1, somit nach Entladung durch den Lieferanten am Bestimmungsort.
6.3 Falls wir bei unserer Bestellung eine Bestell-, Inventar- oder Artikel-Nummer angegeben haben, ist der Lieferant verpflichtet, diese Nummer im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen zu vermerken. Den durch fehlerhafte oder fehlende Nummern-Vermerke bei uns entstehenden Bearbeitungsaufwand und die Folgen hierdurch bedingter Verzögerungen hat der Lieferant zu tragen.
§ 7 Qualität und Dokumentation
7.1 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant für seine Lieferungen als Mindestverpflichtung die geltende produktrechtlichen Bestimmungen, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9000 ff, VDA 6, ISO/TS 16949 o.ä.) auf seine Kosten einzurichten, zu dokumentieren und nachzuweisen. Er bestätigt, dass für die Bereiche Entwicklung, Herstellung und Vertrieb ein Umweltmanagement angewandt wird, das den Vorgaben nach DIN EN ISO 14001 entspricht. Andernfalls gelten die Lieferungen als nicht geeignet für die Zwecke, für die Ware gleicher Art gewöhnlich gebraucht wird.
7.2 Wir behalten uns vor, uns von der Wirksamkeit des Qualitäts-Management-Systems vor Ort zu überzeugen. Änderungen der spezifizierten Produktmerkmale oder des sie beeinflussenden Fertigungsprozesses sind uns anzuzeigen oder mit uns abzusprechen.
7.3 Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Bei unserer Wareneingangskontrolle wird die Ware nur auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Menge und Identität überprüft. Solche Mängel werden wir unverzüglich, spätestens nach 10 Arbeitstagen rügen. Insbesondere verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§377 HGB) bei anderen als bei offensichtlichen Mängeln.
7.4 Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern.
7.5 Bei den in den technischen Unterlagen besonders gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich dieser Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate diese Untersuchungen ergeben haben. Die Rückverfolgbarkeit im Hinblick auf das eingesetzte Material und auf den Fertigungsprozess für die besonders gekennzeichneten Merkmale ist durch eine geeignete Kennzeichnung sicherzustellen.
7.6 Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
§ 8 Geheimhaltung
8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung offen gelegt oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
8.3 Die Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
8.4 Der Lieferant darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung werben.
§ 9 Ansprüche bei Vertragsverletzungen des Lieferanten
9.1 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Vertragswidrigkeiten (Mängeln) sind, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen sind und unseren Anforderungen entsprechen.
9.2 Wir verpflichten uns, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist insoweit rechtzeitig erfolgt, sofern sie binnen angemessener Frist nach Abschluss der Untersuchung beim Lieferanten eingeht.
9.3 Die Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzungen des Lieferanten einschließlich aller Rechtsbehelfe wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung stehen uns vollumfänglich zu.
9.4 Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung.
9.5 Soweit ein vom Lieferant zu vertretender Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Lieferant die Kosten zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle.
9.6 Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
§ 10 Rechtsmängel
10.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferung keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
10.2 Der Lieferant sichert zu, dass alle Liefergegenstände in seinem uneingeschränkten Eigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.
10.3 Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
10.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 11 Produkthaftung
11.1 Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Eine Verantwortung des Lieferanten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.
11.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
11.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit dem von uns jeweils gewünschten Deckungsumfang abzuschließen. Bei Produkten / Material, das in die Automobilindustrie geliefert wird, muss eine Rückrufkostenversicherung beinhaltet sein. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
11.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat sich der Versicherungsschutz auf ganz Europa zu erstrecken und hinsichtlich Umfang und Dauer den jeweiligen Haftungshöchstgrenzen der Richtlinie des Rates EG 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 (Produkthaftungs-Richtlinie) bzw. den entsprechenden nationalen Produkthaftungsgesetzen zu entsprechen. Der Lieferant wird uns unverzüglich eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuleiten.
§ 12 Haftung für Umweltverträglichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, bei Lieferungen/ Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter die am Sitz unseres vertragsschließenden Werkes geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen für die Herstellung und die Beschaffenheit von Produkten einzuhalten. Der Lieferant garantiert insbesondere die Schadstofffreiheit der an uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/ oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge
13.1 Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Die beigestellten Materialien sind übersichtlich als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
13.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
13.3 An Werkzeugen behalten wir uns Eigentum vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkezuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er sofort anzuzeigen; Schadenersatzansprüche bei unterlassen bleiben davon unberührt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres am Vertrag beteiligten Werkes.
14.2 Alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, werden durch einen vom Präsidenten der für den Sitz unseres Werkes zuständigen Niederlassung der Internationalen Handelskammer (ICC) zu bestimmenden Einzelschiedsrichter nach der ICC Schiedsgerichtsordnung entschieden. Der Schiedsrichter entscheidet endgültig.
14.3 Anstelle der Anrufung des Schiedsgerichts sind wir auch berechtigt, unser Anliegen im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. Gerichtsstand ist in diesem Fall der Sitz unseres am Vertrag beteiligten Werkes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
15.1 Vertragssprache ist Deutsch, soweit nicht abweichend etwas anderes vereinbart ist.
15.2 Für das Vertragsverhältnis ist das am jeweiligen Gerichtsstand geltende Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen maßgebend. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr findet das UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) Anwendung. Soweit das CISG keine Regelungen enthält, bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nach der Rechtsordnung am jeweiligen Gerichtsstand unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
15.3 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Lieferanten in dem nach Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 (Datenschutzrichtlinie) zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
15.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/ Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Anwendung
2.1 Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2.2 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
2.3 Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
2.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
§ 3 Preise
3.1 Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
3.2 Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
3.3 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
3.4 Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
§ 4 Liefer- und Abnahmepflicht
4.1 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
4.2 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.3 Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
4.4 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
4.5 Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
4.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
5.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
5.3 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
6.2 Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
6.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
6.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
6.5 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
6.7 Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
6.8 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
6.9 Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
§ 7 Mängelhaftung für Sachmängel
7.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
7.2 Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
7.3 Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gern. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
7.4 Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
7.5 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
7.6 Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
7.7 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Zahlungsbedingungen
9.1 Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
9.2 Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen außer Werkzeuge, zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Werkzeuge sind innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
9.3 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
9.4 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9.5 Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.6 Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
$ 10 Formen (Werkzeuge)
10.1 Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlaßte Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
10.3 Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
10.4 Bei beigestellen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
§ 11 Materialbeistellungen
11.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
11.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
12.1 Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, daß Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
12.2 Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
12.3 Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
12.4 Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. Vl. entsprechend.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
13.2 Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
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